Sie sind hier

Kunst! Das ist ja mal ein Wow Effekt! Globale Aktion am 11.11.

Der Body of Steel - hier in Kunsthaus Zürich, Schweiz. Foto der Kunst von der Künstlerin Sarah Montani, Credit: Sarah Montani
Eine Futuristin und Künstlerin hat sich ein tolles Projekt ausgedacht um auf einen globalen Missstand aufmerksam zu machen. Meines Wissens handelt es sich um eine Premiere einer einzelnen Künstlerin mit Ausstellungen an 30 führenden Museen weltweit - zeitgleich!
Globales Problem, globale Aktion! Die Aktionen finden vor allem in der westlichen Welt statt, zudem sind Aktionen in zwei Brics Staaten eingeplant (Südafrika und Brasilien)
Die visionäre Schweizer Künstlerin Sarah Montani präsentiert eine avantgardistische Skulpturenausstellung, welche aktuell in über 30 führenden Museen weltweit und zeitgleich stattfindet. Dies ist dank erweiterter Realität (AR) möglich. Besuchende können über ihre Smartphones die Skulpturen auf dem Museumsgelände kostenfrei und ohne Applikation erleben.
Mit diesem Projekt thematisiert die Künstlerin die Geschlechterdisparität in Museen, in denen durchschnittlich nur 10% der ausgestellten Kunstwerke von Frauen stammen. Montani besetzt die Museen mit ihrem Kunstwerk – einer überdimensionierten Frauenskulptur aus Stahl – und setzt so ein – nur durch die Linse des Smartphones sichtbares – Zeichen für die unsichtbaren Frauen.
Sie revolutioniert damit das Museumserlebnis und bietet eine einzigartige Mischung aus physischer und digitaler Kunstwelt. Spannend dürfte auch die Vernissage sein. Sie findet in Anwesenheit der Künstlerin online statt, am 11. November, für australische und asiatische Teilnehmenden am Morgen, für europäische, afrikanische und amerikanische Teilnehmenden am Nachmittag und Abend. 
Einladung zur Online Vernissage: The Future of Art Experience 
https://sarahmontani.com/vernissage-world-expo
TED Talk: https://sarahmontani.com/tedx-1
https://sarahmontani.com/worldexpo
Liste der Museen: 
Africa: Zeitz Museum of Contemporary Art, Cape Town
Australien: Sydney Museum of Contemporary Art, Sydney
Kanada: Royal Ontario Museum, Toronto
Belgien: Royal Museum of Fine Arts, Antwerp
Brasilien: Niterói Contemporary Art Museum, Niterói, Museu do Amanhã, Rio de Janeiro
Dänemark: Louisiana Museum of Modern Art, Humlebaek
Finnland: Kiasma, Helsinki
Frankreich: Le Louvre, Paris, Centre George Pompidou, Paris
Deutschland: Pinakothek der Moderne, Munich
Griechenland: EMST, Athens
Irland: Irish Museum of Modern Art, Dublin
Italien: Museo d'Arte Contemporanea di Roma, Rome
Japan: Tokyo Museum of Contemporary Art, Tokyo
Lettland: KIM? Contemporary Art Center, Riga
Spanien: Museum of Contemporary Art, Barcelona, Museo Nacional Centro de Arte Reina Sofia, Madrid
ArtScience Museum, Singapore
Schweden: Moderna Museet, Stockholm
United Kingdom: Tate Modern, London, British Museum, London
Amerika: Museum of Contemporary Art, San Diego, Los Angeles County Museum of Art (LACMA), Los Angeles, Los Angeles Board of Contemporary Art Museum (MOCA), Los Angeles, Museum of Modern Art (MOMA), New York, Solomon R. Guggenheim, New York, Whitney Museum of American Art, New York, Museum of Modern Art, San Francisco, Smithsonian's Hirshhorn Museum and Sculpture Garden, Washington, Museum Of Contemporary Art Chicago (MCA Chicago), Chicago
Augmented Reality (AR) hat in den letzten Jahren eine zunehmende Popularität erlangt und findet nun auch ihren Weg in die Kunstwelt. Was diese Technologie für die Kunstszene bedeutet und welche rechtlichen Herausforderungen sie mit sich bringt, beschreiben Digitalkünstlerin Sarah Montani und Prof. Dr. Rolf H. Weber. Das Wesen der AR ist die Verschmelzung von digitalen und physischen Welten. Beispielsweise kann eine reale Skulptur digitalisiert und dann als 3D-Modell in erweiterter Realität dargestellt werden. Betrachtet man diese digitale Skulptur dann durch die Kamera des Smartphones, sieht es so aus, als wäre die Skulptur tatsächlich physisch im Raum präsent. Sarah Montani hat ich einem Kunstprojekt ihre digitalen Kunstwerke auf öffentlichen Plätzen und in mehr als 30 Museen weltweit zeitgleich visualisiert. Sie betritt damit sowohl in der Kunst wie auch im Recht Neuland. 
Augmented Reality – Neu in Kunst und Recht
Mit Augmented Reality (AR) wird die Digitalität unmittelbar erlebbar. Physische Räume lassen sich mit digital geschaffenen Wirklichkeitsanteilen erweitern: Im konkreten Fall wird eine physisch existierende Skulptur digitalisiert und als 3D Modell in erweiterter Realität programmiert. Die Skulptur kann dann in einem Museum – z.B. im Kunsthaus Zürich – visualisiert werden. Traditionelle, analoge Verfahren wie Schweissen, Montagen, Installationen, Ausstellungen werden virtuell – durch AR – erweitert, ergänzt und verändert. Auch der architektonische Raum, in dem die digitale Skulptur visualisiert wird, wird dadurch anders wahrgenommen.
Was ist virtuelle, was erweiterte Realität, was ist gemischte Wirklichkeit? Wo verlaufen die Grenzen? Paul Milgram und Fumio Kishino sprechen von einem «Mixed-Reality-Kontinuum»: Ein Kontinuum von der einerseits rein physischen Umgebung zu einer andererseits komplett virtuellen Umgebung. Mit dem Begriff «Mixed Reality» wird ausgedrückt, dass sich unterschiedliche Realitätsebenen und -aspekte – mal gezielt und beabsichtigt, mal zufällig – miteinander mischen. Dies ist die Herausforderung für unsere Wahrnehmung, aber auch für unser Verständnis von Wirklichkeit, weshalb in diesem Kontext nicht von «einer» Wirklichkeit ausgegangen wird, sondern von mehreren unterschiedlichen Wirklichkeitsaspekten, die sich aufeinander beziehen und in einem ständigen Diskurs miteinander stehen. Der Philosoph David Chalmers spricht von Reality+ und postuliert damit, dass die virtuellen Realitäten genauso real sind wie die uns vertraute, nicht digitale Wirklichkeit.
Bei der erweiterten Realität sind wir unserem Empfinden nach in der uns vertrauten, materiellen Wirklichkeit und Umgebung, diese ist nun um digitale Elemente angereichert. «Augmented Reality ergänzt die Realität, anstatt sie vollständig zu ersetzen. Im Idealfall scheint es für Nutzende, dass die virtuellen und [physisch-] realen Objekte in demselben Raum vorhanden sind», meint Ronald T. Azuma. Die Skulptur ist in einer dreidimensionalen Darstellung vorhanden, es kann mit ihr interagiert werden, sie wird in Echtzeit angezeigt.
Augmented Reality beruht auf dem Prinzip der Collage bzw. Montage, welche seit dem frühen 20. Jahrhundert auch ein künstlerisches Gestaltungsverfahren ist, das physisch-reale mit digitalen Elementen kombiniert. So verknüpfen sich die digitalen Skulpturen auf dem Bildschirm des Smartphones mit der gewählten physisch-reellen Umgebung.
Das Gestaltungserlebnis und -ergebnis liegt in der Hand des Smartphone-Benutzenden: Dieser achtet beim Fotografieren auf die klassischen fotographischen Gestaltungsmittel wie Form, Narration, aber auch auf Ausschnitt oder Bildformat der beiden aufeinander bezogenen Realitätsebenen. Dadurch entsteht eine Art Collage oder Montage der Wirklichkeit.
Das Prinzip der Montage ist eng mit der Darstellung von Träumen, Illusionen, von Paradoxien – von eigentlich nicht Zusammengehörigem – verbunden. Vergleichbar mit dem Surrealismus durchdringen sich in Augmented Reality Vernünftiges, Reales und Bewusstes mit Traumhaftem, Irrealem und Unbewusstem.
Die digitale Skulptur im Kunsthaus ist zwar «nur» auf dem Smartphone zu lokalisieren und zu sehen, sie manifestiert sich aber durch die Handlung der Smartphone-Benutzenden in ihren Gedächtnissen. Sie werden möglicherweise im Alltag weiter daran denken und die Skulptur in einem anderen Kontext platzieren. Sie reflektieren vielleicht über individuelle und kollektive Raumwahrnehmungen, -aneignungen und deren Gestaltung, wie Graffiti im Stadtraum. Die Nutzenden erkunden in jedem Fall den Ort und den Raum in einer neuen, ungewöhnlichen Weise, und dokumentieren dies mit ihren Aufzeichnungen auf ihren Smartphones. Dadurch eignen sich die Betrachtenden den Lebensraum an, gestalten diesen nach eigenen Wünschen und Vorstellungen. Augmented Reality ist nicht ein visuelles Erlebnis, sondern auch körperlich und geistig wahrnehmbares Fühlen und Empfinden.
Aus rechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob es «erlaubt» oder «verboten» sein könnte, die digitalen Skulpturen in einem Museumskontext zu platzieren und zu visualisieren. Oder die Frage: Wem gehört der öffentliche Raum? Liegt ein Hausfriedensbruch vor? Und weiter: Kann der Architekt etwas dagegen haben, wenn seine imposante Eingangshalle durch eine überdimensionierte Skulptur «besetzt» wird? Oder die Kuratoren/innen des Museums? Freuen sich allenfalls die Marketingverantwortlichen über Publizität?
Rechtlich betrachtet führen die neuen Kunstformen somit zu verschiedenen neuen Fragestellungen: Auf Augmented Reality beruhende bildliche Darstellungen sind virtuelle (Kunst-)Werke. Physische Beeinträchtigungen vorhandener Gegenstände können deshalb nicht eintreten. Ein Hausfriedensbruch ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Eingangshalle des Museums öffentlich zugänglich ist oder die Künstlerin ein Museums-Ticket für die Ausstellungsräume gekauft hat.
Wird ein QR Code verwendet, um die Skulptur virtuell auf dem eigenen Gerät anzuzeigen (sog. Geolocation), fehlt es unmittelbar an der Öffentlichkeit; falls der QR Code aber allgemein zugänglich ist, lässt sich nicht von privatem Gebrauch sprechen. Die Geolocation setzt zudem voraus, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden.
Auf Augmented Reality beruhende Darstellungen verursachen urheberrechtliche Herausforderungen in zweierlei Hinsicht; einerseits geht es um die Schutzfähigkeit der Darstellung selber, andererseits um die potentielle Verletzung von Schutzrechten Dritter. Mit Blick auf die Rechtsposition der Künstlerin gilt der Grundsatz, dass bei Kunstwerken bereits ein relativ geringer Grad an Individualität und Kreativität ausreicht, um die Schutzfähigkeit und damit den Urheberrechtsschutz zu begründen. Insoweit kommen die traditionellen Kriterien zur Anwendung, die sich über die Jahrzehnte bereits entwickelt haben. Die flüchtige Form virtueller Darstellungen beeinträchtigt somit die Schutzfähigkeit nicht.
Schwieriger ist die Beurteilung der Verletzung allfälliger Urheberrechte von dritten Personen, wenn z.B. die auf Augmented Reality beruhende bildliche Darstellung im Eingangsbereichs eines traditionellen Museums visualisiert wird. Einerseits ist Architektur selber auch durch das Urheberrecht geschützt; andererseits könnte die visuelle Darstellung z.B. nahe an ein grosses Wandgemälde gelangen, das geschützt ist
Kommt die Architektur des Museums durch oder neben der mittels Augmented Reality geschaffenen virtuellen Kunst besonders zum Ausdruck, vermag eine Beeinträchtigung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition des Architekten einzutreten. Entscheidend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles, d.h. die Frage, wie offensichtlich die virtuelle Darstellung in die Einmaligkeit der Architektur eingebettet ist; kommt die für den Betrachter einprägsam zum Ausdruck, ist ggf. eine Rechteeinräumung durch den Architekten notwendig.
Ähnliche Überlegungen gelten, wenn z.B. die durch Augmented Reality geschaffene virtuelle Kunst den Gesamteindruck eines dahinter liegenden Wandgemäldes beeinträchtigt oder als Reproduktion dieses Gemäldes erscheint. Wiederum kommt es auf die konkreten Umstände an, d.h. darauf, ob die Betrachtung der virtuellen Kunst sich auf das entsprechende «unkörperliche Objekt» bezieht oder die Aufmerksamkeit auch einen mitbetroffenen «Hintergrund» miteinschliesst. In der zweitgenannten Situation bedarf es der Zustimmung der urheberrechtlich geschützten Malerin des Wandgemäldes.
Genauer zu analysieren ist anhand der konkreten Umstände überdies die Anwendbarkeit des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Vordergrund steht die Bestimmung zur Verwertung einer fremden Leistung; wer das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen Aufwand durch ein technisches Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet, handelt, unlauter (Art. 5 lit. c UWG). Die Anwendung dieser Bestimmung dürfte indessen oft daran scheitern, dass es an einer gewerblichen bzw. beruflichen Nutzung des übernommenen Arbeitsergebnisses fehlt; selbst wenn der Vorgang des Inverkehrbringens ausreicht, dürfte das Kriterium des Abzielens auf die unmittelbare oder mittelbare Gewinnung geldwerter Vorteile meist nicht erfüllt sein.
 
 
 

Theme by Danetsoft and Danang Probo Sayekti inspired by Maksimer